Rechtsberatung bei Versorgungssystemen darf gemäß § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetzes) nur durch Rechtsberater erbracht werden, die vom dafür zuständigen Gericht eine entsprechende Zulassung erhalten haben und ins Rechtsdienstleistungsregister eingetragen wurden.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Rechtsanwälte und Rentenberater.
Meine Zulassung zum Rentenberater wurde im Jahre 2017 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf erteilt (Az.3712E1-6.556) und in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.
Auf Basis dieser Zulassung und Registrierung biete ich meinen Mandanten qualifizierte Rechtsberatung auf dem Gebiet der Altersversorgung.